Was macht einen guten Musikverlagsvertrag aus? 

Egal, ob man als Musiker ein Nebeneinkommen erzielt oder sogar voll in diesem Business berufstätig ist – wer mit der Musik Geld verdienen möchte, kommt als Komponist um das Thema Urheberrechtsvertrag nicht herum. Um das Urheberrecht zu schützen, hat sich in der Musikbranche eine bestimmte Form von Autorenvertrag durchgesetzt: der Musikverlagsvertrag.


Was ist ein Musikverlagsvertrag?
Ein solcher Vertrag ist genau genommen ein Urheberrechtsvertrag und bildet aus Sicht eines Musikers die Grundlage dafür, mit seinen Werken langfristig Geld zu verdienen. Aus Sicht des Verlages stellt dieser Vertrag die rechtliche Grundlage dafür dar, Rechte an fremden Werken verwerten zu dürfen. Noch vor wenigen Jahrzehnten bestand die Hauptaufgabe eines Musikverlages darin, die Noten eines Stückes auf Papierform zu bringen. In einigen wenigen Bereichen der Musik ist das auch heute noch von zentraler Wichtigkeit; jedoch hat diese Aufgabe gerade in der Unterhaltungsmusik an Bedeutung verloren. Musikverlage nehmen mittlerweile eher die Stellung eines „Rechte-Verwalters“ ein, der eine Verbindung zwischen den Künstlern auf der einen und Verwertungsgesellschaften, Werbeagenturen, Plattenfirmen auf der anderen Seite herstellt.

Dabei legt dieser Autorenvertrag genau die Rechte und Pflichten der beiden Seiten fest. Der Musiker verpflichtet sich in der Regel dazu, die sogenannten „Verwertungsrechte“ seiner Werke an den Verlag zu übertragen. Dazu muss der Urheber ein fertiges Werk abliefern. In vielen Fällen können auch eine bestimmte Anzahl von Werken über einen gewissen Zeitraum hinweg gefordert sein.  Im Gegenzug ist der Verlag berechtigt – und verpflichtet –, im Sinne des Urhebers dieses Werk zu veröffentlichen und den bestmöglichen Verkauf dieser Rechte anzustreben. Beispielsweise kann der Verlag durch seine Kontakte zu anderen Künstlern und Interpreten eine bekannte Persönlichkeit finden, die den Song umsetzt. Auch große Plattenfirmen, Werbeunternehmen oder andere Bezugsgruppen können Interessenten für das Urheberrecht sein. Es ist wichtig, hier eine klare Regelung darüber zu treffen, was der Verlag alles unternehmen soll, um die Rechte wirksam zu vermarkten. Diese Vereinbarung sollte bestenfalls in schriftlicher Form festgehalten werden.


Die Verteilung der Einnahmen

Eine weitere Aufgabe des Verlags besteht darin, die Werke bei Verwertungsgesellschaften anzumelden. Beispielsweise ist das in Deutschland die GEMA, in Österreich die AKM und in der Schweiz die SUISA. Nach erfolgreicher Anmeldung und Vermarktung ist es auch die Aufgabe des Verlegers, die Überprüfung der Abrechnungen und Einnahmen zu übernehmen. Dazu müssen diese dokumentiert, gegebenfalls bei den Verwertungsgesellschaften rekalmiert und gemäß der Vereinbarung verrechnet werden. Dabei erfolgt die Verteilung meistens nach dem speziellen Verteilungsplan, den die Mitglieder der GEMA festlegt haben. Beispielsweise werden die Einnahmen für mechanische Vervielfältigung eines Werkes zu 40 % an den Verlag und zu 60 % an den Urheber verteilt. Im Bereich des Aufführungsrechts wird der Verlag zu 1/3 und der Urheber zu 2/3 beteiligt. In anderen Rechtsbereichen, die nicht in die Zuständigkeit der Verwertungsgesellschaften fallen, werden oft individuelle Anteile verhandelt. Zu diesen Rechtsgebieten gehören beispielsweise das Große Recht (Bühnenaufführungen im Theater / Musical), das grafische Recht (Noten und Lyrics) und in vielen Fällen auch das Synchronisationsrecht (Musik in Werbung und Film). Im Bereich des Films und der Werbung liegt die Quote meist bei 50 zu 50. Bei sehr erfolgreichen Werken und Autoren, kann sich diese Quote jedoch auch oft zugunsten des Urhebers vergrößeren. Für den klassischen Notendruck, werden meist 10 % zugunsten des Urhebers vereinbart.

Dabei gilt es, ein besonderes Augenmerk auf die Vertragsdauer zu werfen. Denn wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die sogenannte „gesetzliche Schutzfrist“. Diese beträgt ganze 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Da sich der Erfolg der meisten Stücke jedoch in relativ kurzer Zeit nach der Veröffentlichung zeigt, haben sich auch deutlich kürzere Vertragslaufzeiten durchgesetzt, die individuell vereinbart werden können. Denkbar wären beispielsweise Laufzeiten von 20 oder 30 Jahren. Grundsätzlich kann zwischen zwei Formen des Musikverlagsvertrages unterschieden werden:

Autorenexklusivvertrag

Bei dieser Form verpflichtet sich der Urheber, an den Verlag die Rechte an sämtlichen Werken zu übertragen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums erstellt werden. Meist wird hier ein Zeitfenster von zwei Jahren festgelegt. In der gängigen Praxis wird hierbei auch oft eine Mindestanzahl an Werken bestimmt, die der Künstler erstellen muss. Eine Zusammenarbeit mit einem anderen Verlag ist für diesen Zeitraum in der Regel ausgeschlossen.

Einzeltitelvertrag

Diese Verträge nehmen eine Sonderstellung ein. Hier werden nur die Rechte einzelner, konkret bestimmter Werke übertragen. Dies hat für den Musiker entscheidende Vorteile: Er kann für die Verwertung der Rechte seiner anderen Stücke, frei mit anderen Verlagen verhandeln.

Regelungen zum Notensatz

Wie bereits erwähnt, spielt der Druck von Noten in den meisten Bereichen der Musikbranche eine untergeordnete Rolle. Oft kommt es dadurch zu einem Interessenskonflikt: Die Komponisten möchten ihre Werke der Öffentlichkeit, auch in gedruckter Form zur Verfügung stellen. Auf der anderen Seite sind das Erstellen und der Druck, mit großen Kosten für den Verlag verbunden, denen nicht immer viele Einnahmen gegenüberstehen. Da viele Verlage sich auf administrativen Aspekte der Verlagsarbeit spezialisiert haben, stellt eine Produkterstellung wie der Notendruck einen logistischen Aufwand dar. Deshalb befindet sich in den klassischen Verlagsverträgen, oft eine sogenannte „Druckverzichtklausel“. Durch diese wird der Verlag von der Pflicht des Notendrucks befreit. Oft wird jedoch vereinbart, dass das Recht auf Notendruck trotzdem beim Verlag verbleibt. Dies mündet in Klauseln wie „…der Verlag hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Notenausgaben herauszugeben…“. Solche Formulierungen führen oft zu einer Pattsituation, bei der aus rechtlichen Gründen keine Noten erstellt werden. Der Verlag fühlt sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht verpflichtet einen Notensatz herauszugeben. Der Urheber hätte dies aber eventuell aus künstlerischen Gründen trotzdem gerne gehabt. Möglicherweise gibt es auch bereits Anfragen von Fans zu Noten. Wie auch immer man diese Rechtesituation sieht, führt sie jedoch oft zu einer nicht zufrieden stellenden Situation. Regelmäßig führt dies dazu, dass selbst von erfolgreichern Songs, keine Werke im Handel erhältlich sind.

Um diese Lücke im Notenhandel zu schließen, hat es sich Soundnotation zur Aufgabe gemacht, eine neue Wirtschaftlichkeit in diesen Bereich zu bringen. Durch digitale Prozesse bei der Erstellung und dem Vertrieb, werden Notensatz und Vertrieb kostengünstig und absatzorientiert. Sowohl für Verlage als auch für Urheber, hat es große Vorteile diese Aufgabe an einen Spezialisten auszulagern. Der Verlag oder Musiker kann sich darauf verlassen, dass seine Songs jederzeit auch in Notenform erhältlich sind. Anfragen von Fans können so immer positiv beantwortet werden, da Soundnotation in kürzester Zeit professionelle Noten erstellt und Kauflinks zur Verfügung stellt. Es ist dabei gleich, ob der Verlag einen Rahmenvertrag mit Soundnotation abschließt oder ob der Urheber das Recht für den Notendruck von vornherein bei sich belässt und Soundnotation damit beauftragt.

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