GEMA anmelden – Schritt für Schritt

Als Komponist oder Texter GEMA-Mitglied werden, Werke anmelden, Tantiemen kassieren – was man wissen muss, bevor man anfängt.

Wer „GEMA anmelden" googelt, meint meistens eines von zwei Dingen: entweder will man als Komponist oder Texter Mitglied der GEMA werden – oder man möchte als Veranstalter eine Veranstaltung bei der GEMA anmelden. Dieser Artikel richtet sich an Komponisten, Arrangeure und Musikverleger die der GEMA beitreten und ihre Werke schützen lassen wollen.


Was die GEMA macht – in drei Sätzen

Die GEMA ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für Komponisten, Texter und Musikverleger. Sie überwacht die öffentliche Nutzung von Musikwerken – Konzerte, Radio, Streaming, TV, Hintergrundmusik in Restaurants – und zieht dafür Lizenzgebühren ein. Den Großteil dieser Einnahmen – rund 85–90 % – schüttet sie als Tantiemen an ihre Mitglieder aus. Der Rest verbleibt als administrative Gebühr bei der GEMA.

Kurz: wer GEMA-Mitglied ist und dessen Werke öffentlich gespielt werden, bekommt Geld dafür – ohne jeden einzelnen Einsatz selbst verfolgen zu müssen.


Wofür die GEMA nicht zuständig ist

Bevor man sich anmeldet, lohnt ein kurzer Blick auf die Grenzen der GEMA – denn sie ist nicht für alle Musikrechte zuständig.

Notenverkauf und Notenvervielfältigung – Tantiemen aus dem Verkauf von Notenausgaben und aus Kopierlizenzen werden nicht über die GEMA abgewickelt, sondern über die VG Musikedition. Wer seine Noten veröffentlicht und von Kopierlizenz-Tantiemen profitieren möchte, muss sich zusätzlich bei der VG Musikedition anmelden. GEMA und VG Musikedition sind zwei verschiedene Verwertungsgesellschaften mit verschiedenen Zuständigkeiten – beide nebeneinander zu nutzen ist sinnvoll und üblich.

Das Große Recht – Aufführungen von Bühnenwerken mit szenischer Handlung – also Opern, Musicals, Ballette und ähnliche Werke – fallen nicht in den GEMA-Bereich. Diese sogenannten Großen Rechte werden direkt zwischen Rechteinhaber und Veranstalter verhandelt, ohne Verwertungsgesellschaft als Mittler.

Leistungsschutzrechte für Interpreten – Musiker die Stücke anderer aufführen sind bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) richtig, nicht bei der GEMA.


Wer kann Mitglied werden?

GEMA-Mitglied können werden: Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Reine Interpreten – also Musiker die Stücke anderer spielen aber keine eigenen Werke schaffen – sind nicht GEMA-berechtigt.

Wichtig bei Bands und Co-Produktionen: die GEMA-Mitgliedschaft ist immer persönlich. Nicht die Band wird Mitglied, sondern jedes einzelne Mitglied das komponiert oder textet. Wer nur spielt, gehört nicht dazu.


Die Mitgliedsstufen

Außerordentliches Mitglied – der Einstiegsstatus für alle Neueinsteiger. Volle Tantiemenberechtigung, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 64 gewählte Delegierte vertreten die Interessen der außerordentlichen Mitglieder.

Ordentliches Mitglied – nach mehreren Jahren Mitgliedschaft und Erreichen bestimmter Einkommensgrenzen aus GEMA-Tantiemen. Mit Stimmrecht und weiteren Rechten in der Mitgliederversammlung.

Für den Einstieg ist die Unterscheidung praktisch irrelevant – außerordentliche Mitglieder erhalten dieselben Tantiemen.


Schritt 1: Prüfen ob eine Mitgliedschaft sinnvoll ist

Eine GEMA-Mitgliedschaft lohnt sich wenn eigene Werke öffentlich aufgeführt, gesendet, gestreamt oder auf kommerziellen Tonträgern veröffentlicht werden – oder wenn das in naher Zukunft geplant ist.

Die GEMA bietet auf ihrer Website einen Live-Rechner an mit dem man grob einschätzen kann was eine Mitgliedschaft einbringen würde. Wer ausschließlich für den privaten Gebrauch komponiert, keine öffentliche Nutzung seiner Werke plant und keine Tonträger veröffentlicht, wird kaum Tantiemen erhalten – und sollte die Mitgliedschaft zumindest verschieben bis sich das ändert.


Schritt 2: Mitgliedsantrag stellen

Der Aufnahmeantrag wird online auf gema.de gestellt. Benötigt werden: Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Bankverbindung und der Nachweis mindestens eines eigenen Werkes.

Die Kosten: - Einmalige Aufnahmegebühr: 90 € (Urheber) / 180 € (Musikverleger) - Jahresbeitrag: 50 € (Urheber) / 100 € (Musikverleger) - Unter 30 Jahren: keine Aufnahmegebühr

Nach Eingang des Antrags erhält man den Berechtigungsvertrag digital zur elektronischen Unterschrift. Erst nach Gegenzeichnung durch die GEMA ist die Mitgliedschaft aktiv. Da viele Anträge gleichzeitig bearbeitet werden, kann es einige Wochen dauern. Wer die Mitgliedsnummer schneller benötigt, kann die GEMA direkt kontaktieren.


Schritt 3: Zugang zum Online-Portal einrichten

Nach Bestätigung der Mitgliedschaft erhält man Zugang zum GEMA-Online-Portal unter portal.gema.de. Hier werden alle weiteren Schritte verwaltet: Werke anmelden, Ausschüttungen verfolgen, Kontodaten pflegen. Der Zugang ist in wenigen Minuten eingerichtet.


Schritt 4: Werke anmelden

Das ist der Schritt den viele vergessen oder zu lange aufschieben – dabei ist er entscheidend. Nur angemeldete Werke werden von der GEMA erfasst und vergütet. Wer Mitglied ist aber keine Werke anmeldet, bekommt keine Tantiemen.

Die Werksmeldung erfolgt im Online-Portal. Benötigt werden pro Werk: Titel, Gattung (E-Musik oder U-Musik), Besetzung, Spieldauer, alle Beteiligten mit ihren Anteilen (Komponist, Texter, Verleger) und ggf. die ISRC- oder ISWC-Nummer.

Bei Werken mit mehreren Beteiligten – Co-Autorenschaft, Band-Produktionen – müssen die Anteile vorab geklärt und schriftlich festgehalten werden. Streitigkeiten über Anteile sind häufig und lassen sich durch einen einfachen Split-Sheet vermeiden.

Nach erfolgreicher Anmeldung erhält das Werk eine eindeutige ISWC-Nummer als internationalen Identifikator.


Schritt 5: Werke aktuell halten

Wenn ein Werk veröffentlicht, aufgeführt oder auf einem Tonträger erscheint, sollte es auch in der GEMA-Werksdatenbank eingetragen sein – möglichst bevor die Nutzung stattfindet. Die GEMA zahlt zwar teilweise rückwirkend, aber nicht unbegrenzt. Wer zu spät anmeldet, verschenkt Tantiemen.


Best Practices – was auf der GEMA-Website nicht steht

Werke sofort nach Fertigstellung anmelden, nicht erst nach Veröffentlichung. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen – und je früher, desto besser. Aufführungen und Sendungen werden rückwirkend nur in begrenztem Zeitraum vergütet.

Alle Beteiligten eines Werkes von Anfang an klären. Wer hat komponiert, wer hat getextet, in welchem Verhältnis? Das schriftlich festhalten – als Split-Sheet – bevor das Stück angemeldet wird. Nachträgliche Korrekturen sind aufwendig und manchmal unmöglich.

Pseudonyme und Künstlernamen von Anfang an hinterlegen. Wenn man unter einem Künstlernamen veröffentlicht, muss dieser im GEMA-Profil hinterlegt sein damit Nutzungsmeldungen korrekt zugeordnet werden.

U-Musik vs. E-Musik bewusst eintragen – und nachträglich ändern wenn nötig. Die Einstufung als Unterhaltungsmusik (U-Musik) oder ernste Musik (E-Musik) beeinflusst die Höhe der Tantiemen erheblich. Im Zweifel lohnt es sich, die eigene Musik nicht vorschnell als U-Musik einzustufen. Wer eine Neueinstufung anstrebt, kann diese nachträglich bei der GEMA beantragen.

Arrangements mit großem Veränderungsgrad gesondert prüfen lassen. Wer fremde Werke arrangiert, hat an seinem Arrangement ein eigenes Urheberrecht. Arrangements können bei der GEMA angemeldet werden. Besonders interessant: Arrangements mit einem hohen Veränderungsgrad gegenüber dem Original können sich für eine höhere Tantiemeneinstufung qualifizieren. Dafür muss eine GEMA-Werkeinstufung beantragt werden – und als Nachweis für den Veränderungsgrad eignen sich Notenausgaben besonders gut, da sie den Bearbeitungsgrad dokumentierbar machen. Alles zur Werkeinstufung erklärt der Artikel GEMA-Werkeinstufung – was sie ist und warum sie sich lohnt.

Die GEMA-Stiftung kennen. Unter dem Dach der GEMA gibt es die GEMA-Stiftung die Förderungen für Komponisten, Ausbildungsbeihilfen und Projektzuschüsse vergibt. Wenig bekannt – aber relevant für alle die aktiv Musik schaffen.


Was Noten mit der GEMA zu tun haben

Wer seine Werke als Notenausgaben veröffentlicht, sollte sie parallel bei der GEMA anmelden – das eine schließt das andere nicht aus sondern ergänzt es. Für die Einnahmen aus dem Notenverkauf ist der Komponist in erster Linie selbst verantwortlich: er verkauft seine Noten direkt über Portale und behält den Erlös. Daneben gibt es weitere Tantiemenquellen die über Verwertungsgesellschaften fließen – etwa Kopierlizenz-Tantiemen über die VG Musikedition oder Vergütungen aus Bibliotheksausleihen. GEMA-Tantiemen und Notenverkaufserlöse sind also zwei verschiedene Einnahmequellen die parallel und unabhängig voneinander funktionieren.

Woher Tantiemen für Notenausgaben konkret kommen können – VG Musikedition, Bibliotheken und weitere Quellen – erklärt der Tantiemen-Ratgeber für Notenausgaben.


Fazit

Die GEMA-Mitgliedschaft ist für Komponisten und Texter die ihre Werke öffentlich nutzen lassen – oder planen es zu tun – in fast allen Fällen sinnvoll. Der Aufwand ist überschaubar, die Kosten sind gering, der potenzielle Nutzen dauerhaft.

Wer die Mitgliedschaft mit den richtigen Gewohnheiten verbindet – Werke sofort anmelden, Beteiligte klären, Einstufungen bewusst wählen – holt das Maximum heraus ohne dafür ständig aktiv sein zu müssen. Die GEMA arbeitet dann im Hintergrund. Man selbst kann sich auf das konzentrieren was zählt: Musik machen.

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über den Stand 2025. Die genauen Konditionen und Abläufe können sich ändern – aktuelle Informationen direkt auf gema.de.

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