Tantiemen für Noten – der vollständige Ratgeber für Komponisten und Verlage

Print Royalties, Kopierlizenz-Tantiemen, Bibliothekstantieme, Leihmaterial, Print-on-Demand – wie Urheber in Deutschland, Österreich und der Schweiz Einnahmen aus ihren Notenausgaben erzielen.

Wer Musik schreibt, denkt zuerst an GEMA-Aufführungsrechte oder Streaming-Einnahmen. Dass Noten selbst eine eigenständige Einnahmequelle sind – mit eigenen Verwertungsgesellschaften, eigenen Lizenzmodellen und eigenen Abrechnungswegen – ist selbst vielen erfahrenen Musikern nicht bewusst. Das bedeutet konkret: Tantiemen die rechtlich zustehen werden nie beantragt, Einnahmen die möglich wären bleiben dauerhaft liegen.

Dieser Ratgeber erklärt wie Tantiemen für Noten funktionieren, welche Verwertungsgesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz zuständig sind, und welche Einnahmewege für Urheber heute relevant sind.


Was sind Print Royalties?

Print Royalties – auf Deutsch Drucktantiemen oder Notenverlagsrechte – sind Vergütungen die ein Urheber erhält wenn seine Komposition als Noten reproduziert, verkauft, verliehen oder kopiert wird. Sie sind strikt von anderen Einnahmearten zu trennen:

Aufführungsrechte (GEMA) entstehen wenn ein Werk öffentlich gespielt oder gesungen wird. Mechanische Rechte entstehen wenn ein Werk auf einem Tonträger oder als Stream verbreitet wird. Print Royalties entstehen wenn das Werk als Notendruck oder digitaler Notendownload verkauft, verliehen oder kopiert wird.

Alle drei können für dasselbe Werk gleichzeitig anfallen – sie werden aber über unterschiedliche Kanäle abgerechnet und ausgezahlt.

Wichtig zu verstehen: Print Royalties sind kein automatischer Anspruch. Sie entstehen nur wenn die Notenausgabe tatsächlich genutzt wird – und sie werden nur dann korrekt abgerechnet wenn die Rechte eindeutig dokumentiert und bei den zuständigen Stellen gemeldet sind.


Die Einnahmearten im Überblick

  1. Direkter Notenverkauf (digitale und gedruckte Ausgaben)

    Der direkteste Weg: eine Notenausgabe wird auf einer Plattform oder im Eigenvertrieb verkauft. Der Urheber erhält einen vertraglich festgelegten Anteil am Verkaufserlös – entweder direkt vom Vertriebspartner oder über einen Verlag der die Abrechnung übernimmt.

    Bei digitalen Notenportalen wie Musicnotes, Sheet Music Plus oder Notendownload läuft die Abrechnung direkt über die Plattform. Die Tantiemenquote variiert je nach Plattform und Vertragsbedingungen erheblich. Entscheidend ist dabei ob ein Verlag zwischengeschaltet ist oder ob der Urheber direkt publiziert: Verlage haben mit großen Plattformen oft bessere Konditionen ausgehandelt als ein einzelner Selbstverleger. Wer seine Noten selbst veröffentlicht, behält den vollen Autorenanteil, verzichtet dafür aber auf Reichweite, Rechtemanagement und das Vertriebsnetzwerk eines Verlags.

    Mehrfachlizenzen bei Ensembles und Chören Ein wichtiger Aspekt: Wer Noten für ein Ensemble oder einen Chor kauft, erwirbt damit nicht das Recht die Stimmen zu kopieren. Jeder Musiker benötigt seine eigene lizenzierte Ausgabe. Chorkopien sind urheberrechtlich grundsätzlich verboten – auch im Unterricht und auch bei gemeinnützigen Chören. Schulen und Kirchenchöre haben vielfach Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften abgeschlossen, die bestimmte Ausnahmen regeln – aber auch diese ersetzen nicht den Erwerb der notwendigen Ausgaben für jede Stimme. Für Urheber bedeutet das: wer seine Chorpartituren so verlegt dass Einzelstimmen separat erhältlich sind, erschließt ein wesentlich größeres Absatzpotenzial.

  2. Kopierlizenz-Tantiemen (Schulen, Chöre, Bildungseinrichtungen)

    Kopierlizenz-Tantiemen entstehen wenn Noten in Bildungseinrichtungen, Orchestern, Chören oder Musikschulen im Rahmen gesetzlicher Pauschalregelungen legal kopiert werden. Dieser Bereich ist streng geregelt – das unerlaubte Kopieren von Noten ist eine Urheberrechtsverletzung.

    Die Verwertungsgesellschaften (VG Musikedition in Deutschland, Literar-Mechana in Österreich, ProLitteris in der Schweiz) verhandeln Pauschalverträge mit Bildungseinrichtungen, Kopierdiensten und öffentlichen Institutionen. Aus diesen Pauschalgebühren werden Tantiemen an die Rechteinhaber ausgeschüttet – anteilig nach Nutzungsumfang und Meldungen.

    Für Urheber bedeutet das: wer sein Werk bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft meldet, erhält automatisch eine Beteiligung an diesen Kopierlizenz-Einnahmen – auch ohne jeden einzelnen Kopiervorgang selbst verfolgen zu müssen.

  3. Bibliothekstantieme (Notenausleihe in Bibliotheken)

    Wenn Noten durch öffentlich zugängliche Bibliotheken verliehen werden, haben Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung – die sogenannte Bibliothekstantieme (§ 27 Abs. 2 UrhG in Deutschland, § 16a des österreichischen Urheberrechtsgesetzes in Österreich, vergleichbare Regelungen in der Schweiz). Bibliotheken dürfen rechtmäßig erworbene Noten kostenlos verleihen, sind aber verpflichtet eine Vergütung an die zuständigen Verwertungsgesellschaften zu zahlen.

    In Deutschland haben mehrere Verwertungsgesellschaften – darunter die VG Musikedition – die Zentralstelle Bibliothekstantieme gegründet über die diese Einnahmen zentral abgerechnet und ausgeschüttet werden. Allein im Jahr 2022 wurden über diese Zentralstelle rund 27 Millionen Euro vereinnahmt.

    Diese Einnahme ist besonders relevant für Urheber von klassischen Ausgaben, Orchesterpartituren, Chorwerken und Unterrichtsliteratur. Voraussetzung um an diesen Ausschüttungen beteiligt zu werden ist die Mitgliedschaft bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft und die aktive Meldung der eigenen Werke.

  4. Leihmaterial – das Modell für Orchester und Oper

    Im Bereich der klassischen Musik, zeitgenössischer Komposition und des Musiktheaters existiert ein eigenes Modell: das Leihmaterial. Verlage wie Schott, Bärenreiter, Boosey & Hawkes oder Peters verleihen – juristisch korrekt: vermieten – Orchesterstimmen und Aufführungsmaterial direkt an Orchester, Opernhäuser und Theater.

    Der Grund ist wirtschaftlicher Natur: Die Herstellungskosten für eine vollständige Orchesterpartitur mit allen Stimmen können im fünfstelligen Bereich liegen. Ein Verkauf wäre für die meisten Orchester unerschwinglich und für den Verlag kaum rentabel. Das Mietmodell ermöglicht eine Amortisierung der Produktionskosten über viele Aufführungen hinweg.

    Für Urheber bedeutet das: wer über einen Verlag publiziert der Leihmaterial betreut, erhält mit jeder Aufführung Tantiemen – zusätzlich zu den GEMA-Aufführungsrechten. Das Leihmaterial darf ausdrücklich nicht weiterverliehen werden; die Rechte verbleiben beim Verlag.

    Hinweis für Selbstverleger: Wer seine Orchesterwerke ohne Verlag vertreibt, muss das Leihmaterialsystem selbst organisieren – Notendruck, Lagerung, Verleih und Tantiemenabrechnung. Das ist aufwändig und lohnt sich in der Regel erst bei regelmäßiger Nachfrage.

  5. Print-on-Demand (POD)

    Print-on-Demand ist das Modell der Gegenwart für gedruckte Noten. Statt einer Erstauflage die gelagert und versandt werden muss, wird jede Bestellung einzeln gedruckt und direkt an den Käufer geschickt. Für den Urheber entfallen Druckkosten, Lagerrisiko und Logistik vollständig.

    Plattformen wie Sheet Music Plus bieten POD-Dienste für Notenausgaben an. Die Tantiemen pro verkauftem Exemplar sind in der Regel geringer als beim Direktverkauf digitaler Noten – dafür erschließt POD eine Käufergruppe die gedruckte Noten bevorzugt und für digitale Downloads nicht erreichbar ist.

    Besonders relevant ist POD für Chorpartituren, Orchesterparts und mehrstimmige Ausgaben die Musiker lieber gedruckt in der Hand halten als auf einem Bildschirm lesen. Auch für Alben und Songbooks ist POD ein sinnvoller Ergänzungskanal.

Die Verwertungsgesellschaften im Überblick

VG Musikedition (Deutschland)
Die VG Musikedition mit Sitz in Frankfurt ist die zuständige Verwertungsgesellschaft für Notenurheber und Musikverlage in Deutschland. Sie ist spezialisiert auf die Wahrnehmung von Rechten an Notenausgaben – also an der grafischen Notation selbst, nicht an der Komposition als solcher (die liegt bei der GEMA).

Was die VG Musikedition vergütet: Kopierlizenzen für Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen; Bibliothekstantiemen für das Verleihen von Notenausgaben über die Zentralstelle Bibliothekstantieme; Kabelweiterleitung und öffentliche Wiedergabe von Notenausgaben in digitaler Form; sowie Ausschüttungen aus internationalen Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften.

Wer kann Mitglied werden: Autoren und Herausgeber von Notenausgaben sowie Musikverlage die Rechte an Notenausgaben halten. Die Mitgliedschaft setzt voraus dass man Notenausgaben veröffentlicht hat oder plant zu veröffentlichen.

Wie die Ausschüttung funktioniert: Die VG Musikedition schüttet jährlich aus. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl und dem Umfang der gemeldeten Werke sowie nach den Einnahmen aus Pauschalverträgen mit Institutionen. Wer seine Werke nicht meldet, erhält keine Ausschüttung – die Meldung ist aktiv vom Urheber oder Verlag vorzunehmen.

Weitere Informationen: vg-musikedition.de


Literar-Mechana (Österreich)

Die Literar-Mechana ist die österreichische Verwertungsgesellschaft für Urheber und Verlage im Bereich Literatur und Musik – darunter auch Notenausgaben. Sie nimmt in Österreich ähnliche Aufgaben wahr wie die VG Musikedition in Deutschland, allerdings mit einem breiteren Mandat das auch Bücher und andere Druckwerke umfasst.

Was die Literar-Mechana vergütet: Reprografievergütungen (Kopierlizenzen); Bibliothekstantiemen für das öffentliche Verleihen von Notenausgaben (Public Lending Right, § 16a des österreichischen Urheberrechtsgesetzes); sowie Vergütungen aus dem Bereich digitaler Nutzungen.

Wer kann Mitglied werden: Autoren, Herausgeber und Verlage mit Wohnsitz oder Verlagssitz in Österreich, sowie Urheber mit österreichischer Staatsangehörigkeit unabhängig vom Wohnsitz.

Besonderheit für Noten: Die Literar-Mechana unterscheidet zwischen dem urheberrechtlichen Schutz der Komposition selbst und dem Schutz der Notenausgabe als eigenständiges Werk. Wer als Herausgeber oder Bearbeiter tätig war, kann eigene Ansprüche geltend machen – unabhängig von den Ansprüchen des Originalkomponisten.

Weitere Informationen: literar.at


ProLitteris (Schweiz)

ProLitteris ist die schweizerische Verwertungsgesellschaft für Urheber und Verlage im Bereich Literatur, Wissenschaft, Kunst und Musik. Sie nimmt in der Schweiz die Rechte an Notenausgaben wahr und ist die Ansprechpartnerin für Komponisten und Verlage mit Bezug zur Schweiz.

Was ProLitteris vergütet: Reprografievergütungen aus Pauschalverträgen mit Schulen, Universitäten und Kopierdiensten; Bibliothekstantiemen (Ausleihrecht); sowie Vergütungen aus digitalen Nutzungen.

Wer kann Mitglied werden: Urheber und Verlage mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, sowie Urheber mit schweizerischer Staatsangehörigkeit. Ausländische Urheber können über Gegenseitigkeitsabkommen mit Schwestergesellschaften indirekt von ProLitteris-Einnahmen profitieren.

Besonderheit: Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, was bei grenzüberschreitenden Lizenzierungen zu besonderen Regelungen führen kann. Wer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland oder Österreich tätig ist, sollte die Zuständigkeiten klar klären.

Weitere Informationen: prolitteris.ch


Praktische Schritte für Urheber

  1. Verwertungsgesellschaft auswählen und beitreten Zuständig ist in der Regel die Verwertungsgesellschaft des Landes in dem der Urheber seinen Wohnsitz oder der Verlag seinen Sitz hat. Wer in mehreren Ländern aktiv ist, sollte prüfen ob eine Mehrfachmitgliedschaft sinnvoll ist oder ob Gegenseitigkeitsabkommen ausreichen.

  2. Werke anmelden Jede veröffentlichte Notenausgabe muss aktiv gemeldet werden. Ohne Meldung keine Ausschüttung. Die Meldung erfolgt über das jeweilige Online-Portal der Verwertungsgesellschaft und umfasst Angaben zu Titel, Besetzung, Verlag, ISMN und Erscheinungsdatum.

  3. ISMN beantragen Die Internationale Standardnummer für Musiknoten (ISMN) ist das Pendant zur ISBN für Bücher. Sie identifiziert eine Notenausgabe eindeutig und ist Voraussetzung für die Listung in Bibliothekskatalogen und für die korrekte Zuordnung bei Ausschüttungen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz wird die ISMN von der Firma Acamar im Auftrag des Deutschen Musikverleger-Verbandes (DMV) vergeben. Weitere Informationen und Antragsformulare unter acamar.de.

  4. Chor/Ensembles: Einzelstimmen separat anbieten Wer Chorwerke oder Ensemblestücke veröffentlicht, sollte sicherstellen dass Einzelstimmen separat kaufbar sind. Das vereinfacht die Lizenzierung für Chöre und Ensembles erheblich und erhöht das Absatzpotenzial – da jeder Sänger und Musiker eine eigene Ausgabe benötigt.

  5. Verlagsvertrag prüfen Wer über einen Verlag publiziert, sollte den Vertrag auf die Tantiemenklauseln für Print Royalties prüfen. Viele Verlagsverträge regeln Print Royalties separat von Aufführungs- und mechanischen Rechten – die Konditionen können erheblich variieren.

  6. Ausschüttungen verfolgen Verwertungsgesellschaften schütten in der Regel einmal jährlich aus. Es lohnt sich die eigenen Meldungen aktuell zu halten und Ausschüttungsabrechnungen zu prüfen – Fehler in der Zuordnung kommen vor und können auf Antrag korrigiert werden.


Direktverkauf und individuelle Lizenzen – was separat geregelt werden muss

Print Royalties über Verwertungsgesellschaften decken nicht alle Einnahmen aus Noten ab. Nicht erfasst sind direkte Verkaufserlöse auf Plattformen (die laufen direkt über Vertriebs- und Plattformverträge), individuelle Lizenzvereinbarungen mit einzelnen Chören oder Ensembles, sowie Einnahmen aus dem Eigenvertrieb.

Diese Einnahmen müssen separat vertraglich geregelt werden – entweder direkt zwischen Urheber und Nutzer oder über einen Verlag der die Rechteadministration übernimmt. Wer sein Einkommenspotenzial aus Noten vollständig ausschöpfen will, muss beide Ebenen im Blick haben: die kollektive Rechtewahrnehmung über Verwertungsgesellschaften und die individuelle Lizenzierung über Vertriebspartner und direkte Vereinbarungen.


Fazit

Tantiemen für Noten sind ein komplexes aber lohnendes Thema. Wer seine Werke konsequent meldet, die richtigen Verwertungsgesellschaften kennt und seine Vertriebswege durchdacht aufstellt, kann aus Notenausgaben eine zuverlässige Einkommensquelle machen – unabhängig von Streaming und Aufführungsrechten.

Die wichtigste Erkenntnis: ohne aktives Handeln passiert nichts. Verwertungsgesellschaften suchen Urheber nicht selbst – der erste Schritt liegt immer beim Rechteinhaber.

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